Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
Der Auftrag kann im Rahmen eines vorliegend im Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden nach § 14 Abs. 4 VGV
Ziffer 5.
Zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.