Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Zuordnung von Leitungen der SiBe ist im Zuge der Planung nicht immer unter Berücksichtigung der extra geplanten
Trassen für die Umverlegung innerhalb der virtuellen Brandabschnitte erfolgt. Es ist daher eine teilweise Umverlegung bereits
verlegter Leitungen notwendig. Die Leistung wurde vom PL angeordnet und ist nicht Bestandteil des
Hauptleistungsverzeichnisses.
Die Beauftragung eines anderen AN ist auf Grund der engen technischen Verknüpfung mit der Hauptleistung wirtschaftlich nicht
sinnvoll, da die Einarbeitung in das Projekt mit erheblichen Mehrkosten, Schnittstellenproblemen und zusätzlichem Zeitaufwand
mit großen negativen Auswirkung auf den Terminplan verbunden wäre.