Die Beschaffung des Löschgruppenfahrzeugs LF 10 war zuvor bereits Gegenstand eines nicht offenen Vergabeverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Hierbei wurde u.a. das Los 1 „Fahrgestell und Aufbau sowie schnittstellenrelevante Beladungsteile“ gebildet. Für Los 1 ist kein verbindliches Angebot eingegangen. Daher wurde das nicht offene Vergabeverfahren betreffend Los 1, gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV, aufgehoben, um den Leistungsgegenstand des Loses 1 „Fahrgestell und Aufbau sowie schnittstellenrelevante Beladungsteile“ im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, gemäß § 14 Abs. 4 VgV, zu beschaffen.