Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Leistungen sollen als Nachtrag vergeben werden, weil sie von den Leistungen des Hauptvertrages nicht trennbar sind. Ein Wechsel des AN würde wegen der technischen Beschaffenheit des Produkts bei Beauftragung eines anderen AN zu technischen Unvereinbarkeiten führen. Deshalb kann nur die Firma ASE GmbH mit dieser Leistung beauftragt werden.
Mit Vergabe der Leistung an einen anderen AN kommt es zu einer unwirtschaftlichen Zersplittung des Auftrages. Die gesonderte Wertung und Vertragsabwicklung des neuen AN führt zu einem unverhältnismäßigen Zusatz an Aufwand im Verhältnis zur Gesamtvergabe des Los 8.2. Mit der Splittung entstehen vermeidbare Zusatzkosten und signifikante Verzögerungen im Bauablauf aufgrund der engen örtlichen und zeitlichen Verzahnung sowie starken Abhängigkeit verschiedener zu erbringender Leistungsteile.
Folgende zusätzliche Leistung ist mit der Anordnung vom 5.5.2021 zu erbringen:
Zusätzliche Anzeige in der Agentur/Check-In auf Basis Ihres Angebots Nr. 704099 vom 19.1.2021
— Zusatzkomponenten/Übertragung für die Anzeigetafel.