§ 14 VgV Abs. 4 Nr. 1. Der Wettbewerb wurde vorab mit der Vergabe AP00600701 bemüht, blieb aber durch Ausschluss zweier Firmen erfolglos. Infolgedessen wurde die Vergabe aufgehoben. Zudem besteht eine besondere Dringlichkeit der Maßnahme, da die Entfernung der EPS vor dem Schlupf des Falter erfolgen muss.