Vertragsgegenstand sind mit der Beschaffung von Bordrechnern sowie Funktionserweiterung des ITCS, zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers zur teilweisen Erneuerung und Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Beschaffung eines rechnergesteuerten Betriebsleitsystems) i.S.d. § 13 II Nr. 5 SektVO. Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen und rechtlichen Gründen nicht möglich, § 13 II Nr. 3 lit. b und c SektVO. Der Auftragnehmer hat am ITCS ausschließliche Rechte.
Die Bordrechner übernehmen Aufgaben in enger bidirektionaler Verzahnung mit dem ITCS-Zentralsystem, führen auf den Fahrzeugen die dezentralen ITCS-Funktionen aus und steuern den Funkverkehr sowie die IBIS-Peripheriegeräte im Fahrzeug. Sie sammeln und verteilen die Daten auf dem Fahrzeug, so wird z.B. über das im Bordrechner integrierte GPS-Modul der genaue Standort ermittelt und die Ist-Fahrplanlage mit dem im Bordrechner abgelegten Soll-Fahrplan errechnet. Die Daten, die auf den Fahrzeugen vom Bordrechner gesammelt und verwaltet werden, müssen in der funktionsgleichen Art und Weise und im gleichen Format an das zentrale System übertragen werden, so dass die angeschalteten Subsysteme (z.B. die Fahrgastinformation) die Daten weiterverarbeiten können. Aufgrund dieser engen Verzahnung ist es notwendig, dass Bordrechner und Software aus einer Hand stammen.
Nur der Auftragnehmer hat als „Architekt“ des Gesamtsystems das technische Know-how über das Zusammenwirken aller Komponenten und Algorithmen. Die einzelnen Komponenten sind untereinander durch die Software des Auftragnehmers vernetzt. Änderungen an einer Komponente haben z.T. kritische Auswirkungen auf andere Komponente. Das ITCS, dessen Teil die Bordrechner sowie die dazugehörige Software sind, haben – wie oben beschrieben – sicherheitsrelevante Funktionen, so dass die zwingende Notwendigkeit eines jederzeitigen störungsfreien Betriebes besteht. So könnte bei einer nicht wechselwirkungsfreien Integration die Notruffunktion, die ein Notrufsignal direkt an die Leitstellen der Auftraggeber sendet, im schlimmsten Fall ausfallen. Auch weitere betriebsrelevante Funktionen, wie die Ortung der Fahrzeuge, könnten ausfallen. Wenn die Ortung nicht mehr möglich sein sollte, werden weder den Leitstellen der Auftraggeber selbst, noch den Kunden, die korrekten Fahrplanauskünfte angezeigt.
Das Funktionieren des Gesamtsystems ist nur gewährleistet, wenn alle Komponenten mit den vom Auftragnehmer definierten und programmierten Algorithmen zusammenarbeiten. Die Erweiterung des vorhandenen Systems und einzelner Funktionen sowie die Integration auszutauschender Komponenten können nur unter Eingriff in die Programmstruktur und im Rahmen von Urheber- und Lizenzrechten des Auftragnehmers durchgeführt werden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat nur der Auftragnehmer. Nur er kann Programmierungsarbeiten komplikationslos gewährleisten, da sie nicht nur die neuen Bordrechner, sondern auch das ITCS insgesamt betreffen. Für die Vertragserfüllung sind detaillierte Kenntnisse sämtlicher Schnittstellen und Schnittstellenspezifikationen zu Subsystemen zwingend erforderlich. Das bestehende ITCS ist aufgrund der Einbindung zahlreicher Subsysteme sehr komplex strukturiert, so dass sich eine Verbindung zwischen einzelnen Teilmodulen ohne Detailkenntnisse der Programmstruktur sowie der Programminhalte nicht erschließen lässt.
Der Auftrag konnte daher im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Vorabbekanntmachung vergeben werden.