Zusätzliche Angaben
Das Beschaffungsverfahren wurde gemäß Beschluss EZB/2016/2 vom 9.2.2016 über die Festlegung der Vergaberegeln, ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15 (in geänderter Fassung), durchgeführt, der auf der EZB-Website zur Verfügung steht:
Die in Abschnitt II.1.7) und Abschnitt V.2.4) angegebenen Gesamtwerte der Beschaffung und der Aufträge stellen einen indikativen unverbindlichen Kostenvoranschlag zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe dar.
Der tatsächliche Auftragswert kann abweichen und wird durch den tatsächlichen Geschäftsbedarf bis zu einem maximalen Gesamtwert von 1 430 000 EUR bestimmt.
Der veranschlagte Wert pro Auftrag für Rahmenvereinbarungen mit mehreren Lieferanten stellt in jedem Fall den Gesamtwert der gesamten Beschaffung dar, da der Wert der pro Auftragnehmer vergebenen Aufträge nicht im Voraus festgelegt werden darf.