Unter § 1 VOL/A, 2. Spiegelstrich wird der Anwendungsbereich von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten wird, ausgeschlossen. Für freiberufliche Leistungen (hierzu zählen die Ingenieur-/Architektenleistungen) unterhalb des Schwellenwertes (liegt hier vor) gelten lediglich haushaltsrechtliche Bestimmungen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte reicht es in der Regel aus, formlos 3 Angebote einzuholen. Formale Anforderungen vergleichbar denen der VOB, VOL oder VgV bestehen daher unterhalb des Schwellenwertes nicht. Zu beachten sind jedoch die primärrechtlichen Grundanforderungen (Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb) und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Um ein transparentes und gleichbehandelndes Verfahren durchzuführen, werden hilfsweise die Vorgaben der VOL/A herangezogen und die damit derzeit im Zusammenhang gültige AwVO. Die Binnenmarktrelevanz des Auftrages wurde geprüft. Unter Berücksichtigung der Eigenart der Leistung (Ingenieurleistungen, die durch speziell in Deutschland bzw. Sachsen-Anhalt geltenden Gesetze/Verordnungen etc. geregelt sind Bsp.: naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf der Grundlage des Bewertungsmodels für das Land Sachsen-Anhalt und dem Ort der Leistungserbringung (die Verbandsgemeinde Saale-Wipper bzw. hier konkret die Gemeinde Plötzkau liegt über 200 km von der nächsten Binnengrenze entfernt) ist davon auszugehen, dass für die zu beauftragende Leistung keine Binnenmarktrelevanz gegeben ist. Daher ist aus Sicht der
Vergabestelle eine freihändige Vergabe bzw. das Einholen von 3 Angeboten nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen zulässig.