VerfahrensartVergabe einer Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer KonzessionsbekanntmachungErläuterung:
Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (§ 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Die Voraussetzungen für eine sog. Inhouse-Vergabe sind erfüllt (§ 108 Abs. 1 Nr. 1-3 GWB). Die Wärme- und fakultativ anzubietende Kälteversorgung des Stadtteils Oberbillwerder ist gemäß § 105 Abs. 1 GWB iVm § 108 Abs. 1 GWB von den vergaberechtlichen Vorgaben, wie sie sich im vierten Teil des GWB finden, freigestellt. Gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 1 und 8 GWB ist der vierte Teil des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen, wenn
(1) der Konzessionsgeber und -nehmer vom selben öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB kontrolliert werden,
(2) mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten des Konzessionsgebers und -nehmers der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem sie kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut werden und
(3) an dem Konzessionsnehmer keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht.
Die FHH übt als öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 1 GWB über beide Parteien maßgeblichen Einfluss im Sinne des § 108 Abs. 2 S. 2 iVm § 108 Abs.1 Nr. 1 GWB aus (Kontrollkriterium).
Im Fall der IPEG kann die FHH die Kontrolle mittelbar über die IBA Hamburg GmbH und die IBA-Projektentwicklung-Management GmbH ausüben, welche wiederum einzige Komplementärin der IPEG ist. Auch stehen der FHH als alleinige Kommanditistin der IPEG weitere Widerspruchs- und Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung (§§ 164, 166 HGB). Im Fall der KpHG besitzt die FHH die Kontrollmöglichkeit, da sie mittelbar das gesamte Stammkapital der KpHG hält und insoweit über die gesetzlichen Regelungen im GmbHG einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der KpHG ausüben kann.
Mehr als 80 % der Tätigkeiten der KpHG dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der FHH oder von einer anderen Person, die von dieser kontrolliert wird, betraut wurde (Wesentlichkeitskriterium). Dies ist durch den Gesellschaftsvertrag der KpHG sichergestellt.
Es besteht auch keine private Kapitalbeteiligung an der KpHG (Beteiligungskriterium), diese ist auch per Satzung ausgeschlossen. Die FHH hält darüber hinaus mittelbar das gesamte Stammkapital der KpHG und übt aufgrund der gesetzlichen Regelungen im GmbHG einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der KpHG aus.
Mit dieser Bekanntmachung bekundet die IPEG gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ihre Absicht, den unter II.2.4) genannten Wärme-/Kältekonzessionsvertrag mit der KpHG abzuschließen. Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (§ 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB).
Von Interessenbekundungen und/oder Angeboten ist daher abzusehen. Die Verträge werden frühstens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, geschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach Ablauf dieser Frist gemäß § 135 Abs. 3 S.1 GWB nicht mehr möglich ist.