Die Bestellung der Lorenbeiwagen unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Gemäß § 132 Absatz GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Hier liegt ein Ausnahmetatbestand gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor. Danach ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines Neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Leistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus Wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder Beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Diese Voraussetzungen liegen wie folgt vor:
Die Lorenbeiwagen können nicht von einem anderen Auftragnehmer gefertigt werden, da ein anderer Auftragnehmer nicht über die zwingend notwendigen Informationen und Dokumente der vorhandenen Lorenbeiwagen verfügt. Bei einer Neukonstruktion wäre die Kompatibilität zu den vorhandenen Lorenbeiwagen und dem umfangreichen Zubehör nicht gegeben und es würden erhebliche Kosten für die Entwicklung, die Konstruktion und die Nachweisführung bei der Inbetriebnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde anfallen.
Auch bei der Instandhaltung und bei der Schulung des Personals für einen neuen Wagentyp entstehen dem Auftraggeber erhebliche zusätzliche Kosten. Eine Neubeschaffung von 3 Lorenbeiwagen ist aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll.