Im vorliegenden Fall wurde mit der Beschreibung der Leistungen vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen. Gem. § 31 Abs. 6 VgV ist die Abweichung von der produktneutralen Ausschreibung möglich, sofern sie sich aus dem Auftragsgegenstand ergibt. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus technischen und organisatorischen Gründen, die in der Anlage Begründung Pflegebetten Stiegelmeyer ausführlich dargestellt sind. Sachliche Gründe für ein solches Vorgehen liegen daher vor. Die Abweichung vom Grundsatz der Produktneutralität ist daher zulässig.