Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Beauftragung des Angebotes wird als Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit ein (132 GWB) eingeschätzt.
Da die geplanten Leistungen von Ihrem Umfang her nicht in der benötigten Menge als Option im Vergabeverfahren vorgesehen waren und diese vom Volumen nicht mehr als unwesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GWB) eingestuft werden können), wird diese Auftragserweiterung noch einmal bekannt geben (§ 132 Abs. 5 GWB).
Die Auftraggeberin geht von einer Vertragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 a) und b) GWB aus.
Die Notwendigkeit für zusätzliche Nutzerschulungen beruht auf verschiedenen Ursachen, die auch für die Eventualpositionen (Verlängerungsoptionen bis max. 31.12.2025) nach Projektende relevant sind. Daher müssen sowohl bis Ende 2022 wie auch in den Eventualpositionen die Anzahl der eingekauften Nutzerschulungen erhöht werden.
Die Nutzerschulungen sollten in den teilnehmenden Kommunen Kompetenzen aufbauen, damit die kommunalen Mitarbeiter künftig selbst die Forstschreibung der Bilanzen vornehmen können. Leider gibt es unter den Klimaschutzbeauftragten und -managern im Land eine sehr große Fluktuation, so dass für die Fertigstellung der Bilanz einer Verwaltungseinheit durch Personalwechsel teils 2 oder mehr Bearbeiter zuständig sind und entsprechend geschult werden müssen, um das Projektziel zu erreichen. Der tatsächliche Zuspruch zum Angebot erwies sich zudem viel höher als erwartet, so dass die Frequenz der Nutzerschulungen von 2 pro Jahr erhöht wurde und das Kontingent bereits jetzt in Anspruch genommen werden musste. Ursprünglich bestand auch die Überlegung, dass zusätzliche Schulungen vom KomBiReK-Team allein angeboten werden sollten. Die absolvierten Multiplikatorenschulungen ermöglichen eine Unterstützung von Bilanzierern, stellen jedoch keine Ermächtigung für eigene Schulungen dar. Dabei war nicht vorhersehbar, dass durch ungeplante Personalwechsel im Projekt-Team der Auftraggeberin die entsprechenden Kompetenzen nicht aufgebaut werden konnten.
Für den Klimaschutz-Planer werden nur vom Klima-Bündnis Schulungen angeboten. Das Klima-Bündnis als Betreiber der Software ermöglicht mit den angebotenen Multiplikatorenschulungen zwar die Unterstützung von Bilanzierern (Support), diese stellen jedoch keine Ermächtigung für eigene Schulungen dar. Es gibt also keine anderen Anbieter für Schulungen zum Klimaschutz-Planer. Die Nutzungs- und Urheberrechte liegen allein beim Klimabündnis.
Technisch gesehen gibt es keine anderen Anbieter am Markt mit Zugang zum System Klimaschutz-Planer (Passwörter, etc.). Eine Schulung zum Klimaschutz-Planer kann daher nur vom Klimabündnis angeboten werden.
Ein Wechsel des Auftragnehmers geht nur in Verbindung mit einem Wechsel der Software inkl. der Beauftragung der benötigten Schnittstellen, was einen erheblichen Personal- und Kostenaufwand für das Vergabeverfahren und die Migration der Daten auf ein neues System nach sich ziehen würde. Darüber hinaus ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, nur wegen zusätzlicher Schulungen auf die vertraglichen Verlängerungsmöglichkeiten bis max. 31.12.2025 zu verzichten. Das Klima-Bündnis ist alleiniger Anbieter der Software Klimaschutz-Planer. Lizenzen an andere Unternehmen wurden nicht vergeben. Nur das Klima-Bündnis hat die Nutzungsrechte an der Software und Zugangsdaten zum System.
Ein Wechsel wird daher von der Auftraggeberin als mit erheblichen Schwierigkeiten eingestuft. Ohne Wechsel des Gesamt-Systems kann kein weiterer Anbieter eine Schulung für den Klimaschutz-Planer anbieten. Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund des noch laufenden Vertrages (bis 31.12.2022 mit Verlängerungsoption für 3 weitere Jahre) als erhebliche Schwierigkeit und lässt darüber hinaus beträchtliche zusätzliche Kosten erwarten.