Auf der Grundlage des § 14 (4) Nr. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden.
Unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die
• und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt.