VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer AuftragsbekanntmachungErläuterung:
Die Leistung kann sowohl aufgrund der technischen Besonderheiten des Auftrags als auch aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.
Vor dem Hintergrund der extrem hohen Kosten der letzten Instandsetzung möchte der Auftraggeber jegliches Kosten- und Zeitrisiko minimieren. Mit dem Instandsetzungsrahmenvertrag wird daher eine Komplettversorgung des Schiffes für alle am Werftstandort durchzuführenden Arbeiten angestrebt. Dabei verfolgt der öffentliche Auftraggeber das Ziel, das Schiff durch reibungslose, mangelfreie Instandhaltungen und die zügige Umsetzung von Produktänderungen maximal im Einsatz nutzen zu können, alle denkbaren technischen Mittel zu nutzen, dadurch den definierten Bauzustand fortlaufend aktualisiert verfügbar zu haben, und von vorhandenem Wissen zu profitieren.
Die insbesondere aus den Erfahrungen der Vergangenheit beschriebene Zielsetzung kann nur der benannte Auftragnehmer aufgrund der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erreichen.
Die zur Leistungserbringung technisch relevanten Instrumentarien, stehen zudem keinem anderen Auftragnehmer in der bezeichneten Tiefe zur Verfügung. Das Eigentum hieran liegt bei dem benannten Auftragnehmer. Geistige Eigentumsrechte an Know-How und Berechnungen stellen generell eine wesentliche Basis für Innovation dar. Es ist weder möglich, noch geboten, einen Vertragspartner zu zwingen, geschützte Geschäftsgeheimnisse direkten Konkurrenten gegenüber offen zu legen, um diesen die Auftragsausführung zu ermöglichen.