VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu wählen.
Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangene Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Es liegen Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt zu nutzen.
Die Ultraschallgeräte an den Standorten der Klinikum Lippe GmbH wurden nach einem Wettbewerblichen Dialog, in dem sich das Unternehmen Siemens Healthineers als Bestbieter durchgesetzt hat, von diesem Unternehmen im Rahmen einer Technologiepartnerschaft betreut, es waren Neubeschaffungen und anschließende Bewirtschaftung inklusive Wartung des gesamten Ultraschall-Geräteparks vereinbart. Im Rahmen des Projektes stellte sich jedoch dann heraus, dass die ärztlichen Anwender der Universitätsklink für Kardiologie, Angiologie und internistische Intensivmedizin weitergehende Anforderungen an die Ultraschalldiagnostik haben als ursprünglich vertraglich definiert.
Damit diese medizinischen Anforderungen erfüllt werden können und auch weiterhin die Harmonisierung von Spezialsonden und Workflow in diesem Fachbereich gewährleistet werden kann, ist die Anschaffung von Ultraschallgeräten der Vivid-Serie der Firma GE Healthcare geplant.
Dies liegt daran, dass die Kombination der Alleinstellungsmerkmale dieser Ultraschallgeräte genau die Anforderungen der Kardiologie erfüllt: So ist unter anderem ist die Darstellung der Bewegung in den Blutgefäßen auf den HDU-Displays ein entscheidender Faktor, der laut Anwendern die Untersuchungsergebnisse verbessert, dies sei der hohen Auflösung und dem damit einhergehenden hohen Detailgrad sowie vor allem der hohen Bildfrequenz zu verdanken.
Des weiteren sorgten die teilweise durch künstliche Intelligenz und weitere Software unterstützten Bildgebungsverfahren für Vereinfachungen im Workflow und gesteigerte Effizienz der Geräte gegenüber den Geräten anderer Hersteller.