Die Änderung des im offenen Wettbewerb vergebenen Grund-Auftrages ist erforderlich geworden, da die analoge Technologie abgeschaltet wird und auf IP-basierte Anschlüsse zu migrieren ist. Andernfalls würde die Leitungen abgeschaltet werden müssen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2006 war nicht absehbar, dass ein solcher Technologiewechsel zu vollziehen ist. Der Gesamtcharakter des Vertrages bleibt unverändert, da es weiterhin darum geht unsere Telefonie Dienstleistung / Providerleistung am Standort Bonn zu erhalten. Es ändert sich lediglich, wie unser Vertragspartner die Leistung bereitstellt.
Der Wert dieser Erweiterung überschreitet 50 % des ursprünglichen Erweiterungswertes nicht.
Zusammen mit allen bisherigen Erweiterungen im Rahmen der IP-Migration einschließlich dieser beabsichtigten Erweiterung wird der Gesamtwert von 10 % überschritten, jedoch nicht die 50 %-Schwelle des ursprünglichen Auftragswertes (gerechnet auf 4 Jahre). Damit liegt auch erkennbar keine unzulässige Splittung der einzelnen Erweiterungen vor, um Vorschriften dieses Teils des GWBs und eventuelle Vergabeverfahren zu umgehen.
Die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Sätze 2 und 3 GWB für eine Vertragserweiterung liegen daher vollständig vor.