362692-2025 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr im Landkreis Mühldorf a. Inn
OJ S 107/2025 05/06/2025
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle BezeichnungLandkreis Mühldorf a. Inn
E-Mailbus@lra-mue.de
Rechtsform der zuständigen BehördeLokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelWettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr im Landkreis Mühldorf a. Inn
BeschreibungDer Landkreis Mühldorf a. Inn beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für einen Linienverkehr auf der Linie 31 im Gebiet des Landkreises Mühldorf a. Inn zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste im Landkreis Mühldorf a. Inn gemäß dem ergänzenden Dokument zu dieser Vorabbekanntmachung. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von Art. 1 BayÖPNVG und § 8 PBefG. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4 verwiesen.
VerfahrensartWettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenA. Hinweis zum Verfahren: Der Landkreis Mühldorf a. Inn kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG): Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Der Betrieb der Verkehre ist zu dem in Abschnitt 5.1.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehrsdienst hinsichtlich Betriebsort, Betriebszeit, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt, die auch für eigenwirtschaftliche Verkehre verbindlich sind. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für die Buslinie 31 im Landkreis Mühldorf a. Inn" zu dieser Vorinformation angegeben. Darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus den jeweils geltenden Nahverkehrsplänen des Landkreises. Das Ergänzende Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz für die Linie 31 im Landkreis Mühldorf a. Inn steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.lra-mue.de/bauen-verkehr-sicherheit/oepnv-mobilitaet-schuelerbefoerderung/vorabbekanntmachungen. Das ergänzende Dokument sowie die jeweils geltende Nahverkehrsplanung enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrages. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrages neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden und umzusetzen sind. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
LosLOT-0000
TitelWettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr im Landkreis Mühldorf a. Inn
BeschreibungDer Landkreis Mühldorf a. Inn beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für einen Linienverkehr auf der Linie 30 im Landkreis Mühldorf a. Inn zu vergeben. Der ÖDA soll für die Laufzeit von ca. 7 Jahre erteilt werden. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste im Gebiet des Landkreises Mühldorf a. Inn gemäß dem ergänzenden Dokument zu dieser Vorabbekanntmachung. In Summe beläuft sich die Schätzung des zu vergebenden Verkehrsdienstes nach derzeitigem Planungsstand auf eine Gesamtkilometerleistung von etwa 64 Tsd. Nutzwagenkilometern pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von Art. 1 BayÖPNVG und § 8 PBefG. Der Betreiber muss spätestens zur Verkehrsaufnahme über Genehmigungen zum Betrieb des zu vergebenen Linienverkehrs gemäß §§ 42 bzw. 43 und ggf. 44 PBefG verfügen.
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
StadtMühldorf a. Inn
Postleitzahl84453
Land, Gliederung (NUTS)Mühldorf a. Inn (DE21G)
LandDeutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns13/03/2026
Enddatum der Laufzeit31/12/2033
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltLandkreis Mühldorf a. Inn
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle BezeichnungLandkreis Mühldorf a. Inn
RegistrierungsnummerDE 21 G
StadtMühldorf a. Inn
Postleitzahl84453
Land, Gliederung (NUTS)Mühldorf a. Inn (DE21G)
LandDeutschland
KontaktpersonFrau Julia Hirschberger
E-Mailbus@lra-mue.de
Telefon+4986316990
Fax+498631699666
Internetadressewww.lra-mue.de
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung50fe2fe7-a695-46a2-a745-c4368366c25f  -  01
FormulartypPlanung
Art der BekanntmachungVorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der BekanntmachungT01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung04/06/2025 14:43:29 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung362692-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe107/2025
Datum der Veröffentlichung05/06/2025