Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Antrag zum Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160
Abs. 3 Nr. 1 GWB).
2. die Unwirksamkeit nach § 135 Abs.1 GWB nicht innerhalb von 30
Kalendertagen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, nach Information der
betroffenen Bieter/Bewerber über den Vertragsschluss durch den öffentlichen
Auftraggeber, geltend gemacht worden ist (absolute Ausschlussfrist bei
unterbliebener Information durch den öffentlichen Auftraggeber ist 6 Monate
nach Vertragsschluss gemäß § 135 Abs.2 S.1 GWB).
3. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs.3 Nr. 4 GWB).
4. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber
gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr.2 GWB).
5. der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber
gerügt hat( § 160 Abs.3 Nr. 3 GWB).