Leistungsgegenstand des abgeschlossenen Vertrages sind mithin der Abschluss eines EA sowie die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Esri Enterpriese Advantage Program, um zukünftig sowohl Pflege- und Wartungsleistungen sowie ergänzende Leistungen rund um die ArcGIS Software als auch neue Lizenzen erwerben zu können.
Bei der LHM ist bereits seit Jahren das ArcGIS von ESRI im Einsatz, insbesondere wurde die überwiegende Anzahl an Lizenzen zeitlich unbefristet erworben. Die Beschaffung von Pflege- und Wartungsleistungen sowie von zusätzlichen Lizenzen für das ArcGIS von ESRI stellt eine Integration in eine bestehende Systemarchitektur dar, welche einen nachvollziehbaren objektiven und auftragsbezogenen Grund darstellt.
Eine notwendige Systemerweiterung kann nur über eine Zusatzbeschaffung zum bestehenden System realisiert werden. Eine Beschaffung der Pflege- und Wartungsleistungen kann nur durch den Abschluss eines EA mit ESRI Deutschland erfolgen. Zusätzliche Lizenzen über eine andere Software abzudecken, so dass im Ergebnis zwei verschiedene Softwarelösungen im Einsatz wären, ist nicht praktikabel. Auch eine Systemumstellung auf ein System eines anderen Herstellers, unter Aufgabe der Nutzung des bisherigen Systems, ist weder wirtschaftlich noch technisch sinnvoll. Im Ergebnis war daher nur der Abschluss eines EA mit ESRI Deutschland zweckmäßig.
Für die Beschaffung von ergänzenden Leistungen von ESRI Deutschland im EEAP für die nächsten vier Jahre sprechen ebenfalls nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe. Einzelleistungen aus dem EEAP Paket können nur bei ESRI Deutschland bezogen werden und diese Einzelleistungen lassen sich nicht unabhängig vom EEAP Paket beschaffen.
Die zu beschaffenden Leistungen im Sinne des Leistungsgegenstandes werden europaweit ausschließlich von ESRI Deutschland angeboten. Anderen Unternehmen ist es aus rechtlichen Gründen untersagt, diese Leistungen anzubieten.
Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen im Sinne § 14 Abs. 6 VgV für das ArcGIS-System und für die ergänzenden Leistungen im EEAP bestehen aus Sicht der LHM nicht. Ebenfalls ist die vorliegende Wettbewerbsbeschränkung nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter.
Aufgrund der geschilderten Tatsachen liegen die Voraussetzungen der § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV vor. Die Leistung wurde daher ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb direkt an die Firma Esri Deutschland GmbH vergeben.