Die Entscheidung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wurde nach ausführlicher rechtlicher Prüfung, einer Markterkundung und unter Rückgriff auf den dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Ermessensspielraums getroffen.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, die Leistungen in der nachrangigen Vergabeart des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist unter anderem dann gerechtfertigt,
- wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV),
Eine produktbezogene Ausschreibung ist bereits durch eine ganze Reihe auftragsbezogener Gründe (z.B. Ersatzteile, Schulungen, Werkzeuge, u.v.m.) gerechtfertigt.
Eine Markterkundung durch Einholung von Informationen hat ergeben, dass es keinen anderen Anbieter für den zu beschaffenden Waffentyp gibt.
Hierdurch war die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gerechtfertigt.