VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Die Anforderungen an die zu beschaffene Software sind insbesondere:
— Zertifizierung als Medizinprodukt, GMP und GAMP,
— Herstellung und Dokumentation von Zyto, TPN und anderen sterilen Zubereitungen,
— Integration einer Datenbank mit Chemoprotokollen,
— bed-side-Barcoding,
— Verbrauchsauslagerungs-Schnittstelle zu MAWI (Orbis),
— Onlineverordnung im gleichen Sytem wie Herstellung,
— transparente Information für alle Benutzer über den Status von Medikationen (geplant, bestellt, wird hergestellt, appliziert).
Darüber hinaus muss die neue Software eine sichere und konsistente Einbindung in die vorhandene IT- technische Infrastruktur des AG gewährleisten. Das betrifft sowohl die klinisch eingesetzten Produkte als auch die IT-Landschaft der Apotheke.
Nach einer umfassenden Marktanalyse des Auftraggebers hat sich herausgestellt, dass die Becton Dickinson Austria GmbH unionsweit das einzige Unternehmen ist, das eine Software anbietet, die alle o.g. Anfordeurngen erfüllt (BD Cato).
Es wird höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt im rechtlichen Ansatz ungebunden ist. Ihm allein obliegt die Bestimmung des Auftragsgegenstands. Das Vergaberecht macht keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was der Auftraggeber beschaffen will oder muss. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass der Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf auf eine bestimmte technische Konzeption festlegen darf. An der Rechtmäßigkeit der Festlegung der o.g. Anforderungen an die zu beschaffende Software bestehen daher keine vergaberechtlichen Zweifel; zum Produkt der Becton Dickinson Austria GmbH bestehen nach der Marktanalyse des Auftraggebers keine Alternativen. Insbesondere gewährleistet die Beschaffung des Produkts der Becton Dickinson Austria GmbH auch die Systemsicherheit beim Auftraggeber. So werden durch die Anschaffung dieser Software Risikopotenziale minimiert, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Patienten des Auftraggebers haben und im schlimmsten Falle zum Tod von Patienten führen können. Darüber hinaus verfügt der Hersteller BD über gewerbliche Schutzrechte als Alleinvertreiber für das Produkt.
Die sonst am Markt verfügbaren Produkte anderer Wirtschaftsteilnehmer sind ungeeignet, die Bedürfnisse des Auftraggebers zu befriedigen. Das Produkt der Becton Dickinson Austria GmbH darf daher direkt beschafft werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), c) VgV.