367172-2021 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Bayreuth: Medizinsoftwarepaket
OJ S 138/2021 20/07/2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Klinikum Bayreuth GmbH
Postanschrift: Preuschwitzer-Str. 101
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95445
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB
E-Mail: KB-Software@leinemann-partner.de
Telefon: +49 302064190
Fax: +49 3020649092
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-bayreuth.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Klinikum
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Beschaffung eines Zytostatika-Herstellungs-Programms (Software zur Dokumentation onkologischer Medikationenen; Zyto-Software)
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
48180000 Medizinsoftwarepaket
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Der Auftraggeber benötigt eine Software zur onkologischen Therapieplanung, Therapiebegleitung und Zytostatikaherstellung.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 1,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung: Klinikum Bayreuth GmbH Preuschwitzer-Str. 101 95445 Bayreuth
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Der Auftraggeber benötigt eine Software zur onkologischen Therapieplanung, Therapiebegleitung und Zytostatikaherstellung. Die Software muss die Verordnung, Herstellung und Applikationsdokumentation von onkologischen Therapien (Zytostatika) ohne Schnittstellen abbilden und in die bestehende klinische und administrative IT-Landschaft des Auftraggebers integrierbar sein.
Die Anforderungen an die Software sind insbesondere:
— Zertifizierung als Medizinprodukt, GMP und GAMP,
— Herstellung und Dokumentation von Zyto, TPN und anderen sterilen Zubereitungen,
— Integration einer Datenbank mit Chemoprotokollen,
— bed-side-Barcoding,
— Verbrauchsauslagerungs-Schnittstelle zu MAWI (Orbis),
— Onlineverordnung im gleichen Sytem wie Herstellung,
— transparente Information für alle Benutzer über den Status von Medikationen (geplant, bestellt, wird hergestellt, appliziert).
II.2.5.
Zuschlagskriterien
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung (Ziff. II.1.7) ist zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des AN nicht bekanntzumachen, § 39 Abs. 6 VgV. Er wird daher fiktiv mit 1,00 EUR angegeben.
Das benannte Datum (Ziff. V.2.1) ist das, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten AN zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Erläuterung:
Die Anforderungen an die zu beschaffene Software sind insbesondere:
— Zertifizierung als Medizinprodukt, GMP und GAMP,
— Herstellung und Dokumentation von Zyto, TPN und anderen sterilen Zubereitungen,
— Integration einer Datenbank mit Chemoprotokollen,
— bed-side-Barcoding,
— Verbrauchsauslagerungs-Schnittstelle zu MAWI (Orbis),
— Onlineverordnung im gleichen Sytem wie Herstellung,
— transparente Information für alle Benutzer über den Status von Medikationen (geplant, bestellt, wird hergestellt, appliziert).
Darüber hinaus muss die neue Software eine sichere und konsistente Einbindung in die vorhandene IT- technische Infrastruktur des AG gewährleisten. Das betrifft sowohl die klinisch eingesetzten Produkte als auch die IT-Landschaft der Apotheke.
Nach einer umfassenden Marktanalyse des Auftraggebers hat sich herausgestellt, dass die Becton Dickinson Austria GmbH unionsweit das einzige Unternehmen ist, das eine Software anbietet, die alle o.g. Anfordeurngen erfüllt (BD Cato).
Es wird höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt im rechtlichen Ansatz ungebunden ist. Ihm allein obliegt die Bestimmung des Auftragsgegenstands. Das Vergaberecht macht keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was der Auftraggeber beschaffen will oder muss. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass der Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf auf eine bestimmte technische Konzeption festlegen darf. An der Rechtmäßigkeit der Festlegung der o.g. Anforderungen an die zu beschaffende Software bestehen daher keine vergaberechtlichen Zweifel; zum Produkt der Becton Dickinson Austria GmbH bestehen nach der Marktanalyse des Auftraggebers keine Alternativen. Insbesondere gewährleistet die Beschaffung des Produkts der Becton Dickinson Austria GmbH auch die Systemsicherheit beim Auftraggeber. So werden durch die Anschaffung dieser Software Risikopotenziale minimiert, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Patienten des Auftraggebers haben und im schlimmsten Falle zum Tod von Patienten führen können. Darüber hinaus verfügt der Hersteller BD über gewerbliche Schutzrechte als Alleinvertreiber für das Produkt.
Die sonst am Markt verfügbaren Produkte anderer Wirtschaftsteilnehmer sind ungeeignet, die Bedürfnisse des Auftraggebers zu befriedigen. Das Produkt der Becton Dickinson Austria GmbH darf daher direkt beschafft werden, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), c) VgV.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
13/07/2021
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Becton Dickinson Austria GmbH
Postanschrift: Millennium Tower, Handelskai 94-96
Ort: Wien
NUTS-Code: AT13 Wien
Postleitzahl: A-1200
Land: Österreich
E-Mail: cato_office@europe.bd.com
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Nordbayern
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
VI.4.4.
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Klinikum Bayreuth GmbH, s. Ziff. I.1
Ort: Bayreuth
Land: Deutschland
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
15/07/2021