Es liegen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die er nicht zu verantworten hat, die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV).
Vergabebegründung
Im durchgeführten offenen Verfahren 24/2021 sind keine Angebote eingegangen. Jedoch gibt es trotzdem interessierte Bieter, die nun im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund der nunmehr vorliegenden Dringlichkeit, die sich durch den fruchtlosen Ablauf des offenen Verfahrens ergeben hat, zu einem Angebot aufgerufen werden sollen. Dies soll gemäß § 17 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 VgV mit verkürzter Angebotsfrist an 3 Unternehmen erfolgen.