I.
Der "Online-Schnittstellenadapter" wurde unter Anwendung des § 14 Abs. 4 Nrn. 2 lit. b und c VgV an den Auftragnehmer vergeben.
Der Wettbewerb hat sich vorliegend aufgrund vorhandener technsicher Besonderheiten i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c GWB auf den Schnittstellenadapter "Online-Anzeige" den Auftragnehmer verengt.
Allein der Auftragnehmer kann den Adapter liefern, da Adapter von Wettbewerbern nicht auf das bereits landesweit genutzte System zur Waffenverwaltung "CitkoWaffe" passen.
Das Programm "CitkoWaffe" ist mit Ausschließlichkeitsrechten des Auftragnehmers versehen, die es Dritten nicht erlauben, den Code der Software zu ändern.
Lediglich der Auftragnehmer kennt die notwenigen Parameter, um den Adapter zur Weitergabe der digitalen Daten hinsichtlich des Waffenbesitzes oder bzgl. von Waffenerlaubnissen an das bestehende landesweit ausgerollte und funktionsfähige System zu realisieren.
Eine Modifikation der Bestandssoftware ist aufgrund der vorerwähnten Ausschließlichkeitsrechte nicht möglich.
Der Auftrag weist demgemäß die technische Besonderheit auf, dass eine Kompatibilität zum landesweit eingesetzten Waffenverwaltungssystem vorhanden sein muss, sowie eine Kommunikationsschnittstelle Verwendung finden muss, die eine Datenanlieferung an CitkoWaffe störungsfrei erlaubt.
Darüber Hinaus verhindern Ausschließlichkeitsrechte der SIT GmbH, dass ein Dritter einen passenden Schnittstellenadapter herstellt.
Vernünftige Ersatzlösungen oder Alternativen sind nicht vorhanden, da diese mit hohem finanziellen Aufwand unter Verwerfung der Vorinvestitionen, der Abschaltung des Systems einherginge und die Umsetzungsfrist des OZG vereiteln würde.
II. Wartung der Schnittstelle "Online-Anzeige"
Ferner kann aus den oben dargelegten Erwägungen heraus lediglich der Auftragnehmer die jährliche Wartung des Schnittstellenadapters leisten.
Aufgrund der vorerwähnten Ausschließlichkeitsrechte kann nur der Auftragnehmer die Wartung des Schnittstellenadapters leisten.
III. Consulting Leistungen
Unter Berufung auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit b) und c) VgV sind die gleichfalls geschuldete Bratung (Consulting) und die dazu akzessorische Fehlerbehebung nur durch den Auftragnehmer zu leisten.