Es wurde gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Das ursprüngliche Vergabeverfahren EC 39 Rahmenvereinbarung Maschinenpark wurde als offenes Verfahren i.S.d. § 119 Abs. 3 GWB durchgeführt. Das Ausgangsverfahren wurde in den betroffenen Losen wegen Unwirtschaftlichkeit und fehlender Finanzierbarkeit gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VgV aufgehoben. Im Rahmen dieses aufgehobenen Verfahrens wurden keine geeigneten Angebote i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV abgegeben. In der Leistungsbeschreibung des Ausgangsverfahrens wurde für jedes Los eine Höchststumme angegeben. Die Angebotspreise des einzigen Bieters im Ausgangsverfahren lagen von 62,92 % bis zu 145,96 % über der Höchstsumme im jeweiligen Los. Das Angebot entsprach deshalb offensichtlich nicht den in der Leistungsbeschreibungen genannten Höchstsummen. Nur unter Abänderung der in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen hätte der Auftraggeber ein Angebot im Ausgangsverfahren annehmen können. Ein ungeeignetes Angebot i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr.1 VgV lag deshalb vor.
Des Weiteren wurden die Bedingungen des Ausgangsverfahrens nicht grundlegend verändert. Die Vergabeunterlagen blieben bis auf einige Details unverändert, insbesondere blieben Eignungs- und Zuschlagskriterien, Leistungsgegenstand und Höchstsummen unberührt. Nur einige Positionen wurden konkretisiert, um aktuelle Erkenntnisse aus der fortlaufenden Planung für die EC 2022 zu berücksichtigen und die Eindeutigkeit der Unterlagen noch weiter zu optimieren.