Es waren Bestandssysteme gegen gleichartige Neusysteme auszutauschen.
Die Anschaffung anderer Systeme als der vorhandenen verbot sich insbesondere wegen der unabdingbar notwendigen Datenkompatibilität und Vergleichbarkeit klinisch-chemischer Analysen im Verlauf sowie der Back-up-Notwendigkeit mit verbleibenden Bestandsssystemen. Zudem wären bei der Beschaffung von vom Bestand abweichender Systeme zwangsläufig unterschiedliche technische Merkmale sowie unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung die Folge.
Damit waren Ausnahmetatbestände nach § 14 Abs. 4 Ziff. 12 VgV gegeben; ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb war zulässig.