Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV war hier das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 5 VgV) durchzuführen, da äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vorlagen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte. Auf das Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 19.3.2020 wird verwiesen, wonach Angebote im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie formlos und ohne Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden können. (§ 17 Abs. 8 VgV). Ausdrücklich ist aus Sicht des Bundeswirtschaftsministeriums eine Verkürzung der Frist trotz § 17 Abs. 8 VgV „bis hin zu 0 Tagen“ möglich. Unter den gegebenen Umständen (Beginn ab 1.2.2021, Weihnachtsfeiertage u.s.w.) wurde die Abgabefrist auf 19 Tage festgelegt.
Die Umstände zur Begründung der äußeren Dringlichkeit sind dem öffentlichen Auftraggeber (Freistaat Bayern, vertretend durch Landratsamt Roth) nicht zurechenbar. Nach der st. Rspr. des EuGH (EuGH 10.3.1987, 199/85; EuGH 2.8.1993, C-107/92; EuGH 28.3.1996, C-318/94) waren die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
(1) Vorliegen eines unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Ereignisses:
— Die Entwicklung der Pandemie konnte nicht vorhergesehen werden,
— mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30.11.2020 wurden die Kreisverwaltungsbehörden informiert, dass die Staatsregierung in der Ministerratssitzung am 27.10.2020 beschlossen hat, dass die Testzentren, welche bis 31.12.2020 eingerichtet waren, von den Landkreisen weiter fortzuführen sind.
Der Tatbestand eines unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Ereignisses ist damit gegeben.
(2) Vorliegen äußerst dringlicher und zwingender Gründe, welche die Einhaltung der in den anderen Verfahrensarten vorgeschriebener Fristen unmöglich machten:
— Die schnellstmögliche Bekämpfung der Pandemie ist ein äußerst dringlicher und zwingender Grund. Dazu gehört die Einrichtung und Weiterführung der Testzentren,
— die Mitteilung über die Weiterbetreibung der Testzentren erfolgte mit Schreiben vom 30.11.2020. Somit muss zum 1.1.2021 ein rechtsgültiger Auftrag vorhanden sein. Eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrages war nur bis 31.1.2021 möglich (sh. Vergabevermerk Verlängerung Corona-Teststecke vom 17.12.2020),
— eine Neuausschreibung hätte evtl. einen Bieterwechsel bedeuten können. In diesem Falle hätte man Vorlaufzeit gebraucht.
Der Tatbestand der äußerst dringlichen und zwingenden Gründe war somit gegeben.
(3) Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis sowie den dringlichen und zwingenden Gründen:
Der Tatbestand der äußerst dringlichen und zwingenden Gründe im Zusammenhang mit dem Ereignis war gegeben, da der Zeitraum zwischen Mitteilung und Weiterbetrieb so kurzfristig gehalten war, dass reguläre Fristen in einem Offenen Verfahren nicht eingehalten werden konnten, zumal man bei einer Neuausschreibung mit einem evtl. Bieterwechsel rechnen musste. Dies zu organisieren hätte Vorlaufzeit gebraucht.