Beschreibung der Beschaffung
Die Leistungserbringung gliedert sich in 2 Phasen:
1. Erstellung des Grundsystems:
In einem ersten Schritt hat der Auftragnehmer innerhalb kurzer Zeit nach Zuschlagserteilung ein System zu erstellen, welches die grundlegenden benötigten Funktionen abdeckt. die Funktionen sind in der Anlage „Leistungsbeschreibung“ im Einzelnen aufgeführt. Die erste Phase ist werkvertraglicher Natur und wird auf Basis eines Festpreises vergütet. Sie endet mit der Abnahme der in dieser Phase zu erbringenden Leistungen für das „Grundsystem“. Die Plattform wird nach der Abnahme im Projekt produktiv eingesetzt. Für diese erste Phase besteht seitens des Auftraggebers eine Kostenobergrenze in Höhe von 370 000,00 EUR.
2. Weiterentwicklung und Betrieb der Plattform:
In einem zweiten Schritt entwickelt der Auftragnehmer die Plattform in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber in agiler Projektmethodik weiter. Es sollen während dieser Phase weitere Funktionen hinzutreten, die bei Vertragsschluss weder in ihrem Umfang noch in ihrem konkreten Inhalt feststehen. Der in den Vergabeunterlagen enthaltene Vertragsentwurf enthält ein rahmen vertragliches Element, welches die Durchführung der Weiterentwicklung auf Basis von Einzelabrufen ermöglicht. Die Einzelabrufe sind dienst vertraglich geprägt und werden auf Basis des anfallenden Zeitaufwandes vergütet. Der Auftragnehmer betreibt darüber hinaus die Plattform während der zweiten Phase für den Auftraggeber bis zum Ende des Förderprojekts. Für diese zweite Phase besteht seitens des Auftraggebers eine Kostenobergrenze in Höhe von 242 000,00 EUR.
3. Neben der Vergütung ist es dem Auftragnehmer möglich, auch auf andere Weise Vorteile für sich aus der Auftragsdurchführung zu erzielen: Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer nicht die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Ergebnissen, die im Zuge der Auftragsdurchführung erzielt werden. Im Gegenteil: Der Auftragnehmer kann und soll erstellte Schnittstellen, Softwarekomponenten und Funktionen in anderen Produkten einsetzen können. Der Auftragnehmer könnte die Arbeitsergebnisse also verwenden, um ein eigenes Standard-Cloud- Produkt an den Markt zu bringen. Er könnte auch ein möglicherweise bereits bestehendes Produkt um die Arbeitsergebnisse erweitern. Der Auftraggeber wird mit dem Auftragnehmer im Projekt in einen offenen Austausch darüber eintreten, in welche Richtung die Plattform weiterentwickelt werden soll und welche Schritte ggfs. für beide Seiten sinnvoll sind. Darüber hinaus ist es denkbar, dass der Auftragnehmer Arbeitsergebnisse verwenden kann, die der Auftraggeber während der Durchführung des Projektes erzielt. Das können vor allem Arbeitsergebnisse sein, welche die Vermarktbarkeit der erbrachten Leistungen fördern. Der Auftraggeber könnte zum Beispiel Aufgaben im Zusammenhang mit dem DiGAV übernehmen (Erstellung eines konformen Berichts zur Zielsetzung, Wirkungsweise, Inhalt und Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung in einer allgemeinverständlichen Form; Erstellung der Gebrauchsanweisung nach den jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften; Nachweis eines positiven Versorgungseffektes für die adressierten Patientengruppen nach den §§ 8 und 9 der Digitalen Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung im Referentenentwurf). Einzelheiten hierzu sind in der Anlage „Kurzbeschreibung des Auftrags" aufgeführt.