Mit der Vergabe sollen IT-Leistungen, für eine in der SVC bereits im Einsatz befindliche Anwendungssoftware, beschafft werden. Bei der Software handelt es sich um eine zusätzliche Leistung des ursprünglichen Auftragsnehmers, die zu einer teilweisen Erneuerung bereits erbrachter Leistungen bestimmt ist.
entsprechend § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV