VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Es wird ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Absatz 4 Nr. 2 VgV durchgeführt. Ein Wechsel innerhalb der Ausführung der Programmierbasis würde zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand und unkalkulierbaren Projektverzögerung im Rahmen der gesetzlichen Ausführungsfristen führen. Des Weiteren sind im Rahmen der Auftragsausführung zwingend erforderliche Schnittstellen und Quellcode-Kenntnisse und – Zugänge sowie umfassende Kenntnisse der aktuellen Systemeinstellungen seitens des auftragsausführenden Unternehmens/Programmierers erforderlich. Es kommt kein anderes Unternehmen/Programmierer aus technischer Sicht in Frage. Insofern sind die technischen Alleinstellungsmerkmalen gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV einschlägig. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da:
Die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, die Gründe tatsächlich vorhanden sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.