Beschreibung der Beschaffung
Ziel des Verfahrens ist allgemein, den Schülern die sozialpädagogische Begleitung im Schülerwohnheim durch sozialpädagogisch qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung zu stellen und dadurch insbesondere die Chancen für einen erfolgreichen Berufsstart zu verbessern. Der Landkreis beabsichtigt das pädagogische Fachpersonal für die Betreuung der Berufsschüler ab dem Schuljahr 2022/23 (d. h. ab 01.09.2022) durch eine externe Betriebsträgerschaft als Dienstleistungsauftrag zu gewährleisten.
Der künftige Auftragnehmer soll als Betriebsträger insbesondere die Leitung, pädagogische Betreuung der Schüler und Verwaltung des Heimbetriebs vollziehen. Die Verpflegung der Schüler erfolgt durch landkreiseigenes Küchenpersonal.
Derzeit besteht für das Schülerwohnheim eine Betriebserlaubnis der Regierung von Niederbayern gem. § 45 SGB VIII vom 28.05.1991 (150 Plätze, 4 Gruppen, siehe Anlage 3 der Leistungs-, Entgelts- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung). Diese wird von der Regierung von Niederbayern aufgrund von Veränderungen in mehreren Punkten an die aktuellen Gegebenheiten angepasst (Reduzierung der Platz-/Gruppenzahl). Der Auftraggeber muss als Betreiber (Betriebsträgerschaft) in Folge eine neue Betriebserlaubnis beantragen (§ 45 SGB VIII).
Der Auftragnehmer hat das zur vertragsgerechten Erfüllung – insbesondere in Bezug auf die geschuldete pädagogische Betreuung - erforderliche Personal entsprechend der Vorgabe der jeweils gültigen Betriebserlaubnis einzusetzen.
Die Betriebserlaubnis soll an die aktuellen Gegebenheiten (zukünftig reduzierte Platzzahl 100 bzw. Gruppenzahl 2,5) angepasst werden, sodass voraussichtlich für die pädagogische Betreuung des Schülerwohnheims eine Vollzeitkraft für die Leitung und zwei Vollzeitkräfte für die allg. Betreuung erforderlich sein werden. Auch hier kann eine Vollzeitkraft durch Teilzeitkräfte ersetzt werden.
Für die sozialpädagogische Betreuung sind sozialpädagogische Fachkräfte einzusetzen, die über eine Qualifikation als Sozialpädagoge (m/w/d), Erzieher (m/w/d) oder Jugend- und Heimerzieher (m/w/d) oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Abschnitt IV des Formblatts L 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ angegebenen Personen bei der Auftragsausführung einzusetzen!
Für die Leitung des Schülerwohnheims ist eine ausgebildete und/oder sozialpädagogische Fachkraft (z. B. Person mit Diplom in Sozialpädagogik) einzusetzen – Heimleiter (m/w/d) -, die mindestens eine dreijährige Berufserfahrung als Sozialpädagoge/in nachweisen kann (siehe Ziffer 9). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Formblatt „Heimleiter“ angegebene Person bei der Auftragsausführung einzusetzen!
Folgende Leistungen müssen als kritische Aufgaben im Sinne des § 47 Abs. 5 VgV direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden:
•Leistungen nach § 2 des Vertragsentwurfs (Sozialpädagogische Leistungen),
•Leistungen nach § 3 des Vertragsentwurfs (Leistungen der Leitung),
•Leistungen nach § 11 des Vertragsentwurfs (Nachtdienst),
•Leistungen nach § 16 des Vertragsentwurfs (Mittags- und Hausaufgabenbetreuung, Freizeitangebote)
Die Beauftragung von Unterauftragnehmern zur Auftragsausführung ist somit unzulässig.
Weitere Informationen zum Inhalt und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers siehe Leistungs-, Entgelts- und Qualitätsvereinbarung!