Beschreibung der Beschaffung
Die Rahmenvereinbarung tritt mit der Zuschlagserteilung am 12.08.2024 in Kraft.
Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des
EuGH vom 17.06.2021 _ RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im
Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben.
Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass pro Vertragsjahr ein Bedarf von
ca. 68.000 Speicheltests zur Drogenerkennung besteht.
Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird mit 326.400 Speicheltests zur Drogenerkennung beziffert.
Die Rahmenvereinbarung endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, mit dem
Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung (Mindestlaufzeit bei Betätigung des Kündigungsrechts durch den Auftraggeber,
oder Maximallaufzeit bei fehlender Kündigung des Auftraggebers) oder bei Erreichen der Höchstmenge.
Des Weiteren wird unverbindlich geschätzt, dass im Zuge der gesamten Vertragslaufzeit zwei technische Einweisungen für
Multiplikatoren aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden.