Richtlinie 2009/81/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen eines nichtoffenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: ja
Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber/den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen: ja
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: technische Gründe
Der Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: nein
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Der Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
Die Vergabe zur Phase I der Einführung von SAP S/4 HANA als ERP-System mit weiteren Zusatzmodulen erfolgte an die SAP Deutschland SE & Co. KG (SAP) im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Die Wahl dieser Verfahrensart ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) und c) VSVgV gerechtfertigt. Auftragsgegenstand sind alle Leistungen zur Einführung von SAP S/4 HANA als ERP bei der BwBM, die auf die Phase I entfallen. Die Leistungen sind auf die schnellstmögliche Einführung des Kernbereichs des ERP Systems beschränkt. Phase I soll aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs so bald wie möglich begonnen und spätestens bis Ende Q1 2023 abgeschlossen sein. Die Leistungen der sich daran anschließenden Phase II sollen auf Basis von Rahmenvereinbarungen zwischen Bund und SAP abgerufen werden. Die BwBM wird in den Kreis der Abruf- und/oder Bezugsberechtigten aufgenommen werden. Die derzeit auf Ebene des Bundes laufenden Verhandlungen werden voraussichtlich bis Januar 2023 abgeschlossen sein. Die produktbezogene Vorgabe von SAP-Produkten hält sich innerhalb der vergaberechtlichen Grenzen zum Leistungsbestimmungsrecht der BwBM. Insbesondere verfügt nur das ERP-System von SAP über den benötigten Funktionsumfang. Zudem ist es ein Kernanliegen die IT-Systeme der BwBM strategisch auf die IT-Systeme des Bundes und der Bw auszurichten, um Schnittstellenrisiken zu minimieren und den Sicherheitsanforderungen ihrer Kunden zu genügen. Die Leistungsbeschreibung der BwBM sieht umfangreiche Koppelungen des Systems des Bundes und der BwBM vor, der Bund hat den Einsatz von Schnittstellen unterschiedlicher ERP-Systeme aus Sicherheitsgründen jedoch untersagt. Technisch ist die geforderte Anbindung somit nur mit einem mit dem System des Bundes vergleichbaren System zu erreichen. Dieser setzt beim relevanten System auf SAP (SASPF). SAP verfügt über ein technisches und rechtliches Alleinstellungsmerkmal, weil die gleichzeitige Aktivierung der von der BwBM benötigten Module Retail/Fashion und Defense&Security bisher noch nie erfolgte und insofern Herstellerwissen notwendig ist. SAP behält sich vor, diese Aktivierung ausschließlich selbst und auf eigenen Systemen durchzuführen. Unabhängig davon, besteht aufgrund des Eintritts einer „Krise“ iSd § 4 Abs. 1 VSVgV durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und aufgrund der maroden IT-Infrastruktur der BwBM ein zwingender, dringlicher Beschaffungsbedarf.Abschnitt V: Auftragsvergabe
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Abschnitt VI: Weitere Angaben