Von dem Begriff der Erweiterung ist die quantitative Ergänzung der ursprünglichen Lieferleistung erfasst. Begriffsnotwendig darf es sich dabei nicht um eine gänzliche neue Leistung handeln.
Ob es sich lediglich (noch) um eine Erweiterung einer bereits erbrachten Leistung oder um eine neue Leistung handelt, kann anhand des Umfangs (z.B. der Funktionserweiterungen) der zusätzlichen Leistung bestimmt werden (Beck VOB/B/Dörn, 3. Aufl. 2019, VgV § 14 Rn. 56).
Im Nov. 2018 wurden zwei der hier gegenständlichen Wetterstationen beschafft. Nun mehr rund 2 Jahre später wurden seitens des Projektleiters weitere vier der bereits beschafften Stationen angefordert. Es soll der quantitative Umfang des Bestandes aufgestockt werden, von zwei auf sechs, hiermit handelt es sich zweifelsfrei um eine Erweiterung der ursprünglichen Lieferleistung.
Die Voraussetzung technischer Unvereinbarkeit oder Schwierigkeiten kann z. B. vorliegen, wenn die Beauftragung und Einarbeitung eines neuen Unternehmens in technischer Hinsicht unvernünftig wäre, einfache Abstimmungen die Hindernisse nicht beheben könnten und eine — soweit mögliche — Anpassung nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand ausgeführt werden könnte.
Ein Wechsel zu einem neuen Auftragnehmer würde, wie bereits oben ausführlich dargestellt, nicht nur zu enormen technischen Schwierigkeiten führen, sondern gar für die Zwecke der Bundeswehr überaus unvernünftig sein. Die Wetterstationen sind einsatzrelevant, für den Geoinformationsdienst und dessen Fachpersonal ist es unabdingbar einheitliche Bedingungen, routinierte Bedienbarkeit, gleichförmige Inst-Leistungen vorzufinden. Jegliche Anpassungen an andere Geräte sind unverhältnismäßig. Gleiches gilt für die Wiederholung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Personalschulung zur Bedienung und Instandhaltung.
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnhamewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr.5 VgV i.V.m. § 17 Abs. 5 VgV ist somit zulässig.