Gemäß Art. 32 Abs. 3 Buchst. b Richtlinie 2014/24/EU kann bei Dienstleistungsaufträgen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden, wenn bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Die geannten Voraussetzungen treffen zu. Die Beschaffung von Aufrüstpaketen für ballistische VPAM 6 Platten für die Bayerische Polizei erfolgt gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens.