Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Bewerber/Bieter haben sich unverzüglich nach Erhalt bzw. nach Download der Vergabeunterlagen über deren Vollständigkeit und Lesbarkeit zu vergewissern. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Bewerber/Bieter Unklarheiten, Ungenauigkeiten oder Rechtsverstöße, so haben diese den Auftraggeber unverzüglich zwingend unter Nutzung der e-Vergabe-Plattform darauf hinzuweisen.
Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen undHinweise zu reagieren, dies allen im Rahmen der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlungmitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitigzu berücksichtigen. Interessierte Unternehmen haben das Recht ein Nachprüfungsverfahren vor derVergabekammer einzuleiten. Hierbei sind die Vorschriften gem. §§ 160 ff GWB zu beachten. Insbesondere aufden § 160 GWB wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Der §160 GWB in Gänze:
[Zitat Anfang] §160 GWB Einleitung, Antrag
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhatund eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
[Zitat Ende].