Der Auftrag, die Gewährung des Rechts als Host City des SPOBIS Kongresses sowie von Präsentationsleistungen auf im Zusammenhang mit dem Kongress stellt ein Alleinstellungsmerkmal nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV dar.
Es liegt ein mit gewerblichen Schutzrechten vergleichbarer Fall i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV vor.
„Gemäß § 119 Abs. 5, 2. Alt. GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 VgV vergeben. Von den dort geregelten Fällen beruft sich der Ag vorliegend auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV. Danach ist die gewählte Verfahrensart möglich, wenn der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2017, VII-Ver 13/17).“ (BKartA Bonn, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – VK 2 - 106/17 –, Rn. 49, juris)
Zwar handelt es sich nicht um ein gewerbliches Schutzrecht im engeren Sinne und sind die Ausnahmen von dem Erfordernis der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs sehr eng auszulegen. Die Ausnahmevorschrift in § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV ist indes nicht auf gewerbliche Schutzrechte beschränkt. Der vorliegende Auftragsgegenstand ist in Bezug auf die Ausschließlichkeit von gleicher Qualität, wie ein gewerbliches Schutzrecht. Denn als Veranstalter steht es in der alleinigen Verfügungsmacht der SPOBIS GmbH, Rechte im Zusammenhang mit ihrer Veranstaltung und Präsentationsleitungen zu gewähren. Die SPOBIS GmbH verfügt als Veranstalterin über das ausschließliche Recht, über die konkrete Ausgestaltung ihrer Veranstaltung bestimmen.