Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV liegen vor.
Denn nur das System von JAG erfüllt die Anforderungen der UniBw M an die Wasserstoffgesamtanlage. Ergebnis der europaweiten Markterkundung war, dass die Anlagen der anderen Hersteller nicht die für das Projekt MORE zwingend benötigten Eigenschaften aufweisen.
Zu den Vorgaben der UniBw M besteht keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung. Insbesondere kommt nicht in Betracht, auf einzelne Anforderungen zu verzichten. Auch in absehbarer Zeit kann kein Wettbewerber von JAG eine Wasserstoffgesamtanlage mit den geforderten Spezifikationen liefern.
Der fehlende Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter. Die besonderen technischen Anforderungen beruhen auf sachlichen Gründen.