Beschreibung der Beschaffung
Die Stadtverwaltung Trier beschäftigt zurzeit insgesamt rund 2 160 Mitarbeitende in verschiedensten Verwaltungs- und technischen Bereichen und Einrichtungen (u.a. Verwaltung, Feuerwehr, Stadtreinigung, Theater, Kindergärten, Grünpflege). Die Betreuung der Mitarbeitenden nach der DGUV Vorschrift 2 erfolgt bereits sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch. Die Stadtverwaltung Trier als Auftraggeber (AG) beabsichtigt, mit dieser Ausschreibung die arbeitsmedizinische Betreuung ab dem 1. August 2021 für die Dauer von 2 Jahren (mit der Option einer zweimaligen Verlängerung für jeweils ein Jahr) an einen externen, qualifizierten Dienstleister als Auftragnehmer (AN) zu vergeben.
Gemäß der DGUV Vorschrift 2 der Unfallkasse Rheinland-Pfalz und VSG 1.2 der SVLFG ergibt sich ausgehend von 2 160 Beschäftigten eine Gesamteinsatzzeit von 911 Stunden/Jahr. Die betriebsärztliche Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil
Der Betreuung. Dementsprechend werden die Einsatzstunden aufgeteilt. Für die Grundbetreuung fallen z. Zt. 472 Stunden/Jahr und für die betriebsspezifische Betreuung z. Zt. 359 Stunden/Jahr an. Hinzu kommen Untersuchungen gem. § 3 Abs. 4 TVöD, die mit 80 Stunden/Jahr angesetzt werden. Erstmals ab dem 1.8.2022 und danach alle 12 Monate kann eine Neuberechnung der Einsatzstunden auf der Basis der Anzahl der Beschäftigten des AG sowie auf der Basis der aktuellen Gefährdungsbeurteilungen erfolgen. Der AG beauftragt den AN im Wege von Einzelaufträgen zur Erbringung von Einsatzzeiten, maximal in Höhe der o. g. Stunden. Der AG übernimmt keine Gewähr dafür, ob bzw. in welcher Zahl, welchem Umfang und welcher Art während der Vertragslaufzeit Einzelaufträge im Rahmen der o. g. Stundenkontingente eintreten werden. Zu berücksichtigen ist, dass die o. g. Mengengerüste hinsichtlich der betriebsspezifischen Betreuung und der Untersuchungen gem. § 3 Abs. 4 TVöD auf der Basis geschätzter bzw.
Prognostizierter Zahlen die zu erwartenden Stunden widerspiegeln. Aufgrund der Personalentwicklung kann das zukünftige Auftragsvolumen davon abweichen. Ein Anspruch auf Beantragung in einer bestimmten Höhe besteht nicht, insbesondere besteht kein Anspruch in Höhe der o. g. Stunden.
Die Einsatzzeit darf ausschließlich für die Wahrnehmung der in § 3 ASiG i.V.m. der Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 2 genannten Aufgaben verwendet werden. Im Leistungsumfang integriert sind sämtliche Vor- und Nacharbeiten sowie Reisetätigkeiten zur Leistungserbringung. Diese werden nicht gesondert vergütet.
Die Stadtverwaltung Trier legt hohen Wert auf eine betriebliche Gesundheitsförderung und den Arbeitsschutz im Unternehmen mit dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung und Förderung von Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Mitarbeitenden und dem Schutz des Einzelnen vor berufsbedingten Gesundheitsgefahren. Ein Betriebliches Gesundheitsmanagement ist in der Stadtverwaltung Trier etabliert. Der AN soll bestehende verwaltungsinterne Strukturen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sowie auch das Betriebliche Gesundheitsmanagement unterstützen. Idealerweise ergänzt und erweitert die arbeitsmedizinische Expertise des AN das vorhandene Knowhow.