Es handelt sich um eine Vereinbarung zur Übernahme eines bereits vorhandenen Bestandes an SAP Lizenzen der DRV Oldenburg-Bremen. Diese Vereinbarung kann ausschließlich mit dem ursprünglichen Vertragspartner geschlossen werden.
Der Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV ist damit erfüllt.