Der Auftrag kann gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b) und 2c) VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
Die GAI NOVACON GmbH hat die Software in Zusammenarbeit mit der AOK Nordost seit 2001 entwickelt. Von der GAI NOVACON GmbH und der AOK Nordost sind jeweils erhebliche Investitionen getätigt worden. Die Software bildet in besonderem Maße die Prozesse der AOK-Landschaft ab, ist auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten und erfüllt die fachlichen Anforderungen der AOKs an ein Vertragsmanagement. Bei der erforderlichen Dienstleistung handelt es sich um eine Unterstützung zur Erweiterung der bestehenden Software in einem geringen Umfang. Die Leistung kann nur von der GAI NOVACON GmbH erbracht werden, da die GAI NOVACON GmbH über die Softwarenutzungsrechte an procare VMP sowie das Marktpartnerportal verfügt. Sie ist (zum Teil neben der AOK Nordost) Urheberin der Software und damit (Mit-)Inhaberin der Schutzrechte, weil diese Urheberrechte im Zusammenhang mit der Entwicklung der Software entstanden sind (vgl. § 69a UrhG). Sofern die GAI NOVACON GmbH Eigenentwicklungen eingebracht hat, so ist sie dort ausschließliche Inhaberin der Schutzrechte.
Die bestehenden Schutzrechte können daher jegliche Bearbeitung, Umarbeitung oder Vervielfältigung der Software abwehren. Eingriffe in ihr Eigentum könnte die GAI NOVACON GmbH mit Unterlassensansprüchen gem. §1004 BGB begegnen, da eine Duldungspflicht nicht besteht. Die Auftraggeberinnen verfügen damit nicht über die Möglichkeit, Dritten die Anwender- und Entwicklungsdokumentationen, Lasten- und Pflichtenhefte, Systembeschreibungen oder Spezifikationen etc. zur Verfügung stellen zu können, um ein wettbewerbliches Verfahren zu ermöglichen. Die Prozessberatungs- und Projektleitungsaufgaben stehen im direkten Zusammenhang mit der entwickelten Software, daher kann nur die GAI NOVACON GmbH die Leistungen erbringen.