Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in
seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich bei der Vergabestelle zu rügen. Verstöße, die aufgrund
der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der
Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle geltend gemacht werden.
Teilt die Vergabestelle dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit
innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer
zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem
Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser
Information durch die Vergabestelle geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Wege beträgt
diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Vergabestelle.