Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angabe zu Ziffer II.2.7) „Laufzeit der Rahmenvereinbarung“:
Die Basislaufzeit beträgt 2 Jahre ab dem 1.7.2021. Sofern das geschätzte Auftragsvolumen gemäß Ziffer II.1.5) durch die Einzelabrufe nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung viermal um 12 Monate zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach 6 Jahre. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens 5 Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
Die Rahmenvereinbarung sieht ein Mindestauftragsvolumen in Höhe von 500 000 EUR netto pro Jahr vor. Dies gilt für die viermalige Verlängerungsoption von jeweils 12 Monaten nur, wenn die jeweilige Verlängerungsoption durch den Auftraggeber auch gezogen wird und sofern das geschätzte Auftragsvolumen noch nicht erschöpft ist. Sofern das Mindestauftragsvolumen in Höhe von 500 000 EUR netto für das jeweilige Jahr der Hauptvertragslaufzeit sowie im Falle der Optionsziehung durch den AG für das jeweilige Vertragsverlängerungsjahr aufgrund des Erschöpfungsgrads des geschätzten Auftragsvolumens in der Rahmenvereinbarung nicht mehr zu Verfügung steht, reduziert sich das Mindestauftragsvolumen entsprechend.
Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe über das Mindestauftragsvolumen hinaus.