Die sorgfältige Marktrecherche des Bedarfsträgers hat ergeben, dass das auszuschreibende Femtosekunden-Lasersystem mit den geforderten technischen Spezifikationen, welches ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wird, nur von einem beschränkten Bieterkreis angeboten werden kann. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist demnach statthaft. Die Notwendigkeit in Verhandlungen eintreten zu können, ist aufgrund der momentanen Marktsituation unumgänglich (weltweite Rohstoff- und Verfügbarkeitskrise). Hier ist insbesondere auf die Lieferbarkeit und die Kosten abzustellen (teilweise in Anlehnung an § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV).