Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV zulässig, da in einem offenen Verfahren keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden.
a) Es wurde zunächst ein Offenes Verfahren zur Beschaffung einer Fahrbibliothek durchgeführt (Vergabe-Nr. 70 1-2020). Dieses wurde gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 1 VgV aufgehoben (Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt:
2020/S 243-601270).
b) Im nun durchgeführten Vergabeverfahren erfolgte keine grundlegende Änderung der ursprünglichen Bedingungen des Auftrags. Die Eignungs- und Zuschlagskriterien ändern sich nicht. Es werden lediglich kleine Änderungen an der Leistungsbeschreibung vorgenommen. Diese sind bei einer wertenden Gesamtbetrachtung als geringfügig anzusehen.