Die HSU darf im Projekt mit der Nexperia Germany GmbH (Nexperia) zusammenarbeiten, ohne zuvor ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen. Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht eröffnet. Das Vergaberecht ist auf die beabsichtigte Zusammenarbeit mit der Nexperia nicht anwendbar, denn sie umfasst Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Unter den Begriff der Forschung und Entwicklung fallen alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung beinhalten.
Nexperia wird aktiv in das Forschungsvorhaben eingebunden und erbringt eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuartiger Leistungshalbleiter. Die Leistungen von Nexperia sind den Ingenieurwissenschaften zuzuordnen.
Geplant sind mehrere Iterationen, in denen Nexperia neuartige Prototypen von Leistungshalbleitern entwickelt, charakterisiert und umfassend testet. Nexperia wird hierzu zunächst vorläufige Testspezifikationen für das Messen und Testen der Muster erstellen und Zuverlässigkeitsuntersuchungen an ausgewählten Bauelementen sowie physikalische und ggf. elektrische Untersuchungen an fehlerhaften Bauteilen durchführen. Nexperia führt vor diesem Hintergrund sowohl Grundlagenforschung (Bestimmung der physikalischen Eigenschaften) als auch experimentelle Entwicklung (Untersuchung und Bewertung möglicher Methoden zur Optimierung von Leistungsbauelementen) durch.
Die Rückausnahme nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. a), b) GWB greift nicht.
Bei den vom Auftragsgegenstand umfassten Leistungen handelt es sich zwar um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die grundsätzlich unter die von der Rückausnahme betroffenen Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen.
Die Voraussetzungen der Rückausnahme sind aber nicht gegeben. Sie setzt voraus, dass die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsleistungen ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für den Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und der Auftraggeber die Dienstleistungen vollständig vergütet. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Die Forschungsergebnisse werden nicht ausschließliches Eigentum der HSU.
Der Begriff des Eigentums ist in diesem Zusammenhang nicht im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern im Sinne eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Die HSU erhält kein ausschließliches Nutzungsrecht an den Projektergebnissen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne der Rückausnahme soll unter anderem dann bestehen, wenn die Ergebnisse der Allgemeinheit lediglich reflexartig zugutekommen. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die HSU und ihre Projektpartner machen die wissenschaftlichen Ergebnisse der Kooperation der Öffentlichkeit durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Promotionen sowie auf Konferenzen zugänglich.