Die Beauftragung im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO wegen besonderer Dringlichkeit.
Die WfB setzt im EMIL-Netz Schienenfahrzeuge des Herstellers Stadler vom Typ Flirt³ und Kiss ein. Gemäß Inbetriebnahmegenehmigungen des EBA sind für die Schienenfahrzeuge ausschließlich Radscheiben des Herstellers Gutehoffnungshütte Radsatz GmbH (nachfolgend „GHH“) zugelassen.
Gemäß Herstellerangaben von Stadler hat ein Wechsel der Radscheiben nach spätestens 1,2 Mio. km, also im Februar 2023, zu erfolgen. Infolge der Kriegsereignisse in der Ukraine und der daraus resultierenden Materialknappheit, insbesondere von Stahl, besteht für die Radscheiben eine Lieferzeit von bis zu 8 Monaten oder länger. Damit die Radscheiben bis Februar 2023 geliefert werden können, war die Bestellung bis Juni 2022 rechtsverbindlich zu tätigen. Diese unvorhergesehenen Umstände waren für den Auftraggeber trotz sorgfältiger Planung unter Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar. Dabei war der Grad der Dringlichkeit der Beschaffung so groß, dass selbst die auf ein zulässiges Maß verkürzten Teilnahme- und Angebotsfristen zu lang sind, um den Beschaffungsbedarf noch bis Februar 2023 decken zu können. Die Umstände, die die äußerste Dringlichkeit begründen sind dem Auftraggeber nicht zuzurechnen. Aus diesen Gründen kam die Vergabestelle zu der inneren Überzeugung, dass sie den Kaufvertrag über die Radscheiben an die Zuschlagsdestinatärin im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO vergeben kann. Mit freiwilliger ex-ante Bekanntmachung veröffentlichte WfB im Supplement des EU-Amtsblattes unter Nr.
2022/S 112-316811 ihre Absicht den Kaufvertrag direkt mit GHH abschließen zu wollen. Innerhalb der gem. § §135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB bestehenden zehntätigen Stillhaltefrist wurde kein Nachprüfungsverfahren gegen die Entscheidung zur Direktvergabe eingeleitet. Am 8.6.2022 schlossen WfB und GHH den Kaufvertrag ab.