Beim offenen Verfahren 301-23-BvB-30024 Los 88 wurden keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht. Da im vorliegenden Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen erneut einbezogen wurden, die form- und fristgerechte Angebote beim offenen Verfahren abgegeben haben, kann nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 5 VgV war somit eine Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht erforderlich.