Zusätzliche Angaben
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.
Der Auftraggeber behält sich weiterhin das Recht vor, den Auftrag nicht zu vergeben, wenn alle eingegangenen Angebote den Höchstbetrag von EUR 600.000 (inkl. MwSt.) überschreiten. Auf die Anwendung des § 13b UStG wird ausdrücklich verwiesen. Schadensersatzansprüche von Bieterseite sind ausgeschlossen.
Bekanntmachungs-ID: CXRAYY6YYSZ