Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Bieter können insbesondere für den Fall, dass einer berechtigten Rüge nicht abgeholfen wird, bei der unter Ziffer VI.4.1 der Auftragsbekanntmachung genannten Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag stellen, § 160 GWB.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB)
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB)
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB)
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 130 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs.1 Nr.1 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Darüberhinaus endet die Frist zur Geltendendmachung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag.