Die DB Netz AG (DB Netz) darf die Thales Deutschland GmbH (Thales) mit der genehmigungsfähigen ETCS-Ausrüstung des Streckenabschnitts ABS Berlin – Leipzig/Halle (VDE 8.3) gemäß der aktuellen SRS-Spezifikation 3.4.0 ohne Vergabewettbewerb und damit direkt beauftragen. Bereits mit Vertrag vom 24.08.20210 beauftragte DB Netz Thales mit der Streckenausrüstung der Ausbaustrecke Berlin – Halle/Leipzig (ABS) mit dem Funkzugbeeinflussungssystem ETCS. Der Streckenabschnitt der VDE 8.3 unterteilt sich im aktuellen Planungsstand in 3 Teilstreckenabschnitte. In dem Gesamtvorhaben soll der Auftrag über das Upgrade der ETCS-Ausrüstung des ersten Abschnitts, Bitterfeld−Halle, sowie des zweiten Abschnitts, Berlin−Jüterbog (RB Ost), aufgrund des bereits erreichten Planungsfortschritts schon jetzt erteilt und ausgeführt werden. Die Beauftragung des Teilabschnitts 3 folgt im Zuge des Projektfortschrittes. Die Direktvergabe erfolgt jeweils im Wege eines Einzelabrufs aus dem nach EU-weiter Ausschreibung geschlossenen Modulvertrag III ETCS (Modulvertrag).
Die Direktvergabe an Thales ist gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB zulässig. Die Beauftragung von Thales mit den Zusatzleistungen stellt vergaberechtlich eine nicht wesentliche Änderung des bestehenden Auftrags mit Thales aus dem Jahr 2010 über die ETCS-Ausrüstung der Strecke gemäß der seinerzeitigen SRS-Spezifikation 2.3.0d dar. Die Hochrüstung des Streckenabschnitts gemäß der SRS-Spezifikation 3.4.0 ist in einer Änderungsoption im Vertrag mit Thales bereits angelegt und klar, genau und eindeutig beschrieben. Die Option berechtigt DB Netz zum Abruf des entsprechenden „Upgrade“ bei Thales.
Die Direktvergabe ist zusätzlich gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zulässig. Die Direktvergabe der mit dem Einzelabruf geänderten Auftragsleistungen ist auch infolge der beträchtlichen Zusatzkosten und anderer wirtschaftlicher Gründe gerechtfertigt, die mit einer alternativen Lösung eines anderen Unternehmens verbunden wären.
Die Direktvergabe ist schließlich auch ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zulässig. Die vorhandene ETCS-Ausrüstung des Teilabschnitts erfordert Erweiterungen bzw. Erneuerungen der bestehenden Anlagenkomponenten, um den Technikstand gemäß SRS-Spezifikation 3.4.0 zu erreichen. Eine solche ETCS-Modernisierung ist notwendig, damit die DB Netz die erforderliche Inbetriebnahmegenehmigung für den Betrieb der Strecke durch die zuständige Aufsichtsbehörde erhält. Mit einer alternativen Lösung würde die DB Netz ihr Ziel, die Strecke unter Verwendung bereits existierender Komponenten (bspw. Balisen) so zu modernisieren, dass die ETCS-Ausrüstung den Anforderungen des Lastenheftstands BTSF 3 v3.0 unter voller Gewährleistung genügt und genehmigungsfähig wird, nicht erreichen. Aus der Beauftragung eines anderen Unternehmens als Thales folgte stattdessen, dass die DB Netz die vorhandene ETCS-Technik komplett ersetzen müsste. Mit ihrer Entscheidung, die bestehende ETCS-Ausrüstung der Strecke zu modernisieren und damit weiter zu nutzen, schränkt DB Netz den Wettbewerb um die Ausrüstung nicht künstlich ein, sondern hält sich innerhalb der vergaberechtlichen Grenzen des ihr zukommenden Leistungsbestimmungsrechts. Die Direktvergabe ist durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt, und zwar sowohl durch die aufrechtzuerhaltende Betriebssicherheit als auch die zu erwartenden deutlich erhöhten Betriebseinschränkungen der Strecke bei einer vollständigen Neuausrüstung.